Satzung des Vereins letlana friends of PEN south africa e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verwendung der Mittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Vertretung des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordendliche Mitgliederversammlung
§ 11 Beurkundungen
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 13 Geschäftsordung
§ 14 Schiedsvereinbarung
§ 15 Inkrafttreten

Schiedsvereinbarung

§ 1 Schiedsklausel
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts
§ 7 Verfahrensrecht
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
§ 9 Schiedsvergleich
§ 10 Schiedsspruch
§ 11 Kosten des Verfahrens

Satzung des Vereins letlana friends of PEN south africa e.V.

(vom 28. Oktober 2006)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “letlana friends of PEN south africa” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke”der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der süd-afrikanischen Organisation PRETORIA EVANGELISM AND NURTURE (PEN) Tshwane/Pretoria Südafrika. PEN ist eine seit 1992 in Südafrika registrierte non-profit Organisation (Section 21 Company), die über Hilfsangebote gesellschaftspolitische Beiträge zur Armuts- und Krankheitseindämmung sowie zur Förderung eines friedlichen Gemeinwesens leistet.

Der Satzungszweck wird über selbständige Einsetzung der zur Verfügung gestellten Mittel durch die o.g. Organisation PEN verwirklicht. Sie dienen insbesondere der Förderung von Bildung und Gesundheit sowie der Versorgung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Personen, die sozial benachteiligt sind. Der Förderung des interkulturellen Austausches sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung junger Menschen in Südafrika und Deutschland.

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§ 3 Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

In den Verein können aufgenommen werden:

  • a) ordentliche Mitglieder
  • b) fördernde Mitglieder und
  • c) Ehrenmitglieder

Der Aufnahmeantrag, der der Zustimmung eines Vereinsmitgliedes (Bürgen) bedarf, ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen.

Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Fördernde und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet

  • a) bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung,
  • b) durch Austritt oder
  • c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit seinem Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den/die Schatzmeister/in um mehr als sechs Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist.

Der Ausschluß wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied unter Nennung der Ausschlußgründe mitgeteilt.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Der Mindestbeitrag beläuft sich auf 15 Euro jährlich, für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Wehrdienstleistende, Studierende und ähnliche soziale Gruppen mit geringem Einkommen ermäßigt er sich auf 7,50 Euro jährlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung.

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§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • a) dem/der ersten Vorsitzenden,
  • b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
  • c) dem/der dritten Vorsitzenden,
  • d) einem/einer Schatzmeister/in
  • e) einem/einer Geschäftsführer/in

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten und dritten Vorsitzenden, sowie dem/der Schatzmeister/in und dem/der Geschäftsführer/in.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Der bei der Gründungsversammlung zu wählende Vorstand hat eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden.

Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Jeder der Vorstandsmitglieder kann den Verein allein nach außen vertreten.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • 2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • 3a. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit hauptamtliche Geschäftsführer bestellen,
  • 4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  • 5. Buchführung über den Geldverkehr,
  • 6. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • 7. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

Vorstandssitzungen werden unter Angabe einer Tagesordnung durch den/die erste/n Vorsitzende/n oder dem/der zweiten oder dritten Vorsitzenden oder mit Einwilligung einer dieser Personen durch den/die Geschäftsführer/in einberufen. Die Einladung muß schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist (dies kann auch online per Videokonferenz erfolgen), darunter der/die erste Vorsitzende oder in dessen/deren Vertretung der/die zweite oder dritte Vorsitzende.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende änderungen eigenständig durchzuführen.

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§ 8 Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Rechtsgeschäfte, die den Verein zu einer Zahlung von mehr als 200 Euro verpflichten, sind

nur dann verbindlich, wenn der/die Vertreter/in durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Gesamtvorstandes zur Vornahme bevollmächtigt wurde.

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§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht zur Bevollmächtigung übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

  • 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
  • 2. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  • 3. Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  • 4. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, Abberufung mit 2/3 Mehrheit,
  • 5. Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung mit ¾ Mehrheit,
  • 6. Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschlußbeschlusses des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Hierzu ist unter Angabe einer Tagesordnung durch den/die Vorsitzende/n oder eine/n Stellvertreter/in mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) einzuladen. Eine Online Teilnahme per Videokonferenz ist möglich.

Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

Die Versammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, über die Zulassung von Gästen und Pressevertretern/innen beschließt die Versammlung. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt, Enthaltungen bleiben außer Betracht.

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§ 10 Außerordendliche Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand kann mit einfacher Mehrheit einen Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung festsetzen und dazu einladen. Auf schriftlichen Antrag von ¼ der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat

unter Angabe einer Tagesordnung mit Begründung für die außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.

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§ 11 Beurkundungen

über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Es enthält folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und Beschluß- sowie Abstimmungsergebnisse.

Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen.

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§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit .beschlossen werden.

Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite und dritte Vorsitzende die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsch-Südafrikanische Jugendwerk e.V. (DSJW) mit Sitz in Bonn, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 13 Geschäftsordung

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch eine Geschäftsordnung eine weitere Gestaltung der Satzung vorzunehmen.

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§ 14 Schiedsvereinbarung

Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestand-teil der Satzung.

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§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 24. November 2006, dem Tag der Gründungsversammlung, nach ihrer Annahme durch die Versammlung in Hannover in Kraft.

Nachstehende Unterzeichnende sind Gründungsmitglieder des Vereins letlana friends of PEN south africa und erkennen durch ihre Unterschrift die Satzung an.

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Schiedsvereinbarung

Gemäß § 14 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung

§ 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

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§ 2 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

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§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

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§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

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§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

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§ 6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.

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§ 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

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§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfaßt den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

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§ 9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlaß des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

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§ 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

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§ 11 Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluß fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.

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